Kauf und Verkauf von Immobilien in Italien

Wenn Sie erwägen, eine Immobilie Italien verkaufen oder kaufen, einem Land, in dem Sie möglicherweise weder mit der Sprache noch mit dem Verfahren und den damit verbundenen technischen Einzelheiten vertraut sind, ist es wichtig, eine unabhängige Rechtsberatung einzuholen, um keine Risiken einzugehen.

Während des Prozesses eines Immobilienkaufs/ -verkaufs in Italien ist es nicht üblich, dass der Käufer und der Verkäufer durch getrennte Anwälte vertreten werden. Stattdessen prüft der Notaio, ein Beamter, der den Kaufvertrag aufgesetzt hat, ob alles in Ordnung ist und sollte beide Parteien gleichermaßen vertreten und beraten.

Wenn Sie eine Immobilie über einen Makler verkaufen, erhalten Sie normalerweise ein detailliertes formelles Angebot von einem interessierten Käufer. Dem formellen Angebot wird ein Scheck über die Anzahlung (die “caparra”) beigefügt. Wenn das Angebot angenommen wird, haben Sie Anspruch auf diese Anzahlung, und das Angebot wird zu einem “compromesso”, auch bekannt als Vorvertrag.

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Dieser Vertrag ist vollständig bindend, und es ist daher von größter Wichtigkeit, dass jedes Angebot, das ein Makler erhält, sorgfältig geprüft wird, bevor es unterzeichnet wird. Ein Anwalt kann die Einfügung von Klauseln vorschlagen, die Sie angemessen schützen. Ebenso ist es ratsam, den Auftrag eines Maklers vor der Unterzeichnung von einem Anwalt prüfen zu lassen.

Bei einem Privatverkauf lohnt es sich manchmal, einen Vorvertrag zu unterschreiben, wenn Sie etwas Zeit brauchen, bis der Verkauf über die Bühne gehen kann. Ein Vorvertrag wäre zum Beispiel dann sinnvoll, wenn Sie eine Immobilie geerbt und einen Käufer gefunden haben, aber nicht verkaufen können, bevor das Erbschaftsverfahren in Italien abgeschlossen ist. Er wäre auch ein nützliches Instrument, um beide Parteien an den Verkauf zu binden.

Der Vorvertrag wird ein Datum enthalten, bis zu dem der Verkauf abgeschlossen sein muss, und dieses ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, Sie vereinbaren eine Verlängerung. Wird der Verkäufer ohne Verschulden des Käufers bis zum vereinbarten Termin nicht fertig, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den doppelten Betrag der geleisteten Anzahlung zuzüglich des durch den Vertragsbruch entstandenen Schadens zu verlangen. Wird der Käufer bis zu diesem vereinbarten Termin nicht fertig, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die erhaltene Anzahlung zu behalten und Schadensersatz zu verlangen. Immobilien Italien verkaufen jetzt!

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